Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Vertragsangebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Nebenabreden oder Änderungen der Verkaufsbedingungen sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Zusicherungen liegen nur dann vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Ansonsten sind Maße, Gewichts-, Leistungs-, Beschaffenheitsangaben etc. unverbindlich.
3. Bestellungen unserer Kunden sind bindend. Wir können diese Bestellung innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung unserer Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der Ware annehmen. Nachträgliche Auftragsreduzierungen oder Streichungen können nur bei Zahlung der bis dahin schon angefallenen Kosten anerkannt werden.
§ 3 Druckvorschriften
Der Besteller hat den Drucktext sowie Größen-, Farb- und Material- bezeichnungen deutlich vorzugeben. Für Fehler, die der Besteller in dem von ihm für die Druckfreigabe vorgelegten Korrekturabzug nicht korrigiert hat, sind wir nicht haftbar. Mündlich aufgegebene Satzänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Kosten, die uns durch nachträgliche Änderungen, insbesondere farbige Abzüge oder Abdruck entstehen, stellen wir gesondert in Rechnung. Druckunterlagen wie Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees, Druckplatten etc. werden gesondert nach Material- und Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
§ 4 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Eigentums- und Urheberrechte an unseren Entwürfen, Druckwalzen, Sonderartikel etc., sowie an besonderen Ausführungen unserer Produkte stehen mit dem Recht der Nutzung, Bearbeitung und Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungs- und Verwertungszweck nur uns zu. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
Werden wir bezüglich der uns überlassenen Unterlagen wegen einer Rechtsverletzung durch Dritte in Anspruch genommen, so stellt uns der Kunde von den Ansprüchen der Dritten frei.
§ 5 Qualität
1. Bei Kunststofferzeugnissen behalten wir uns die nach dem Stand der Technik entsprechenden und üblichen Qualitätsschwankungen vor. Maßliche sowie farbliche Abweichungen behalten wir uns entsprechend den Toleranzrichtlinien des Gesamtverbands der kunststoffverarbeitenden Industrie (GKV) vor, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dem Verkäufer sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % gestattet. Die Breiten- und Längentoleranzen betragen +/- 5 %, mindestens jedoch 10 mm. Für Stärken- und Gewichtsschwankungen gelten die allgemein üblichen Toleranzen nach GKV.
2. Für die Haltbarkeit und Lichtbeständigkeit der Druckfarben übernehmen wir keine Gewähr, selbst wenn diese als „lichtecht“ bezeichnet werden. Vorgegebene Farbtöne und Druckpasser versuchen wir bestmöglich wiederzugeben; technisch bedingte Abweichungen behalten wir uns vor. Für die Eignung unserer Erzeugnisse für einen bestimmten Verwendungszweck übernehmen wir keine Haftung.
§ 6 Preise und Zahlung
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise frei Haus (DAP) einschließlich
Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Sofern es sich nicht um spezielle Verpackungsmittel handelt, wird die übliche Folien- oder Kartonverpackung nicht gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf die in unserer Rechnung genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Bankwechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Wir behalten uns das Recht vor, hereingenommene Wechsel jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Uns entstehende Wechsel- oder Diskontspesen sind vom Kunden zu erstatten.
5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderten Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten. Berücksichtigen wir nach Vertragsschluss die Änderungswünsche des Bestellers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung gestellt.
6. Wird uns vor oder nach Lieferung eine schlechte Finanzlage des Bestellers bekannt, die die Verwirklichung unserer Forderung gefährden kann, so sind wir jederzeit berechtigt, Lieferung gegen Vorkasse, die sofortige volle Bezahlung oder Stellung ausreichender Sicherheiten zu verlangen. Falls diesem Verlangen auch nach Fristsetzung nicht entsprochen wird, sind wir berechtigt, unter Aufrechterhaltung unseres Aufwendungsersatzanspruchs vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug werden unsere sämtlichen Forderungen fällig, gleichgültig ob sie gestundet sind oder Schecks oder Wechsel hierfür gegeben wurden.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Tritt ein Fall von “Höherer Gewalt / Force Majeure” ein, kann eine termingerechte Lieferung nur bei konstanter Roh- und Hilfsstoffversorgung, sowie konstanter Produktions-, Lager-, Personal, und Logistikkapazität garantiert und aufrechterhalten werden. Daraus resultiert eine Befreiung für die Dauer ihrer Auswirkung von unserer Lieferpflicht bei Eintritt von “Höherer Gewalt”. Darunter fällt ebenso der Erlass behördlicher Auflagen, Anordnungen und Maßnahmen, die z.B. Zoll- und Grenzabwicklung zeitlich verzögern. Das gilt auch für Streiks und Aussperrungen und für den Fall nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Vorlieferanten oder wenn die normalen Bezugs- oder Transportmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind. Wir sind in solchen Fällen, selbst wenn wir uns bereits im Verzug befanden, berechtigt, mit entsprechender Verzögerung, einschließlich angemessener Anlauffrist, nachzuliefern.
Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit oder Verzug – einschließlich etwaiger darauf beruhender mittelbarer Folgeschäden – sind ausgeschlossen.
4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich Nebenforderungen, aus der Geschäftsverbindung sowie Saldoforderungen aus Kontokorrent, vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Änderungen an der Ware vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen jedenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Abs. 6 entsprechend.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
§ 12 Deutsches Recht
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 13 Schriftformen und Salvatorische Klausel
1. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung, eine solche gesetzliche zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.